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Fahrtenprogramm

Fahrtenkonzept NGB. Grundsätze. Beschluss 29.06.2016 SK

 

Schulfahrten sind Teil des Schullebens, sie tragen zur Persönlichkeitsentwicklung der Schülerinnen und Schüler bei. In diesem Sinne haben Lehrerinnen und Lehrer, Schülerinnen und Schüler sowie Eltern unter Berücksichtigung des Schulprofils des NGB, der pädagogischen Ziele und der rechtlichen Grundlagen das vorliegende Fahrtenprogramm entwickelt.

 

Die rechtlichen Grundlagen der Schulfahrten sind insbesondere geregelt in:

  • § 43 Abs. 1 Schulgesetz

  • Richtlinien für Schulfahrten (BASS 14 – 12 Nr. 2)

  • Sicherheitsförderung im Schulsport" v. 26.11.2014 (BASS 18-23 Nr. 2) so­wie die ,,Sicherheitsvorschriften für das Schwimmen im Rahmen des Schulsporte und die ,,Erläuterungen und Empfehlungen zur Sicherheits­förderung im Schulsport", Heft 1033 der Schriftenreihe ,,Schule in NRW"

 

  1. Fahrten am NGB

Schulfahrten sind Bestandteile der Bildungs- und Erziehungsarbeit der Schulen. Sie müssen einen deutlichen Bezug zum Unterricht haben, programmatisch aus dem Schulleben erwachsen und im Unterricht vor- und nachbereitet werden. (vgl. BASS 14 – 12 Nr. 2 Abs. 1).

 

    1. Verbindliche Fahrten

Die Anzahl der für alle Schülerinnen und Schüler verbindlichen Fahrten ist begrenzt auf vier:

  • 3-tägige Kennenlernfahrt in Jahrgangsstufe 5 (Sozialerfahrung)

  • 5-tägige Klassenfahrt in Jahrgangsstufe 7 (Natur- oder Spracherfahrung)

  • 5-tägige Klassenfahrt in Jahrgangsstufe  10 (Stadt- oder Sporterfahrung)

  • 5-tägige Kursfahrt in der Qualifikationsphase 2.

Auf Wunsch der Fahrtenleitung und bei Zustimmung der Klassenpflegschaft / des Kurses ist eine Verlängerung um das Wochenende bei Einhaltung des Kostenrahmens möglich.

Im bilingualen Zweig findet die Klassenfahrt der Jahrgangsstufe 7 in Form des educational stay statt. Bei dem die Kinder in der Regel in Gastfamilien wohnen.

Klassenfahrten im 7. und 10. Jahrgang können auch in Form eines Austauschs organisiert werden, wenn die jeweilige Klassenpflegschaft dieses einvernehmlich auf Vorschlag des Klassenlehrers beschließt. Der Termin der Fahrtenwoche ist einzuhalten.

Verbindlich heißt: für Lehrer, Schüler, Eltern und Schulleitung ist Verlässlichkeit und Kontinuität der Durchführung der Fahrt geschaffen. Gemäß § 43 Abs. 1 SchulG sind Schülerinnen und Schüler zur Teilnahme an diesen im Fahrtenprogramm des NGBs festgelegten Fahrten verpflichtet.

Die Klassenpflegschaft bzw. im Kurssystem die Erziehungsberechtigten der teilnehmenden Schülerinnen und Schüler entscheidet bzw. entscheiden über Ziel, Programm und Dauer auf der Grundlage eines Vorschlags der Klassenlehrerin oder des Klassenlehrers bzw. der Kursleiterin oder des Kursleiters unter Beachtung des Fahrtenprogramms. Bei mehrtägigen Veranstaltungen und bei Veranstaltungen, die mit erhöhten finanziellen Belastungen verbunden sind, ist die Entscheidung in geheimer Abstimmung zu treffen (BASS 14 – 12 Nr. 2 Abs. 2.4).

 

    1. Für bestimmte Gruppen verbindliche Fahrten

Weitere Fahrten, die für bestimmte Gruppen verbindlich sind, z.T. auch stufenübergreifend, sind in diesem Fahrtenkonzept erfasst. Es handelt sich um

  • die Chor- und Orchesterfahrten,

  • die Theaterfahrt,

  • die Konfliktlotsenfahrt,

  • die Europa-Auslandsaufenthalte oder Auslandsbetriebspraktika im Zuge der Europa-Kurse der EF und Q1,

  • Austausche und Aktivitäten im Zuge von ERASMUS-Projekten.

 

    1. Tagesfahrten / Exkursionen
      Tagesfahrten und Exkursionen werden in folgenden Organisationsformen durchgeführt:

  • mit Klassen

  • mit Kursen

  • mit Jahrgangsstufen

  • als Angebot für Teilgruppen

 

    1. Fakultative Fahrten

Weiter enthält dieses Fahrtenprogramm auch fakultative, d.h. für Schülerinnen und Schüler freiwillige Fahrten, die regelmäßig angeboten werden. Diese Fahrten sind im Fahrtenprogramm festgelegt, um ein möglichst hohes Maß an Kontinuität zu gewährleisten:

 

  • Polenfahrt

  • Griechenlandfahrt

  • La Réunion-Austausch

  • Italien-Austausch

  • Niederlande-Austausch

  • Ungarn-Austausch

  • Spanien-Austausch

 

 

 

 

  1. Zeitraum der Fahrten

    1. Es gibt zwei Fahrtenwochen am NGB:

      • Fahrtenwoche 1:
        Im ersten Halbjahr liegt die Fahrtenwoche in der 2. vollen Schulwoche nach den Sommerferien. In dieser Woche finden die verbindlichen Fahrten im 10. Jahrgang und in der Q2 statt sowie 2 bzw. 3 Angebotsfahrten (Polenfahrt und Ungarn-Austausch jährlich, Griechenlandfahrt alle 2 Jahre).

      • Fahrtenwoche 2:
        Im zweiten Halbjahr liegt die Fahrtenwoche vor den Osterferien. In dieser Woche finden die verbindlichen Fahrten im 5. Jahrgang und 7. Jahrgang statt sowie maximal 2 Angebots-Austausche (Italien: jährlich in der Q1, Spanien: alle 2 Jahre in der EF und Q2 für Schülerinnen und Schüler, die Spanisch in der Jahrgangsstufe 6 gewählt haben).

 

Die strikte Festlegung dieser Fahrtenwochen ermöglicht eine langfristige, verlässliche Planung der Fahrten und sichert die Kontinuität von Unterricht außerhalb der Fahrtenwochen.

Für die Abwesenheit der Kolleginnen und Kollegen bei Fahrten sind das Vertretungskonzept zu berücksichtigen und Projekttage zu nutzen. Aufgrund der Abwesenheit von 26 – 28 Lehrerinnen und Lehrern während der Fahrtenwochen kommt es zu Änderungen im Stundenplan, die durch die pädagogische Ausrichtung der Fahrten am Schulprogramm und Europaprofil unserer Schule gerechtfertigt sind.

 

 

    1. Ausnahmen von diesen Fahrtenwochen sind nur für die unter den Punkten 1.b und 1.c genannten Fahrten vorgesehen.
      Hier sind oft Terminabsprachen mit schulexternen Partnern erforderlich. Zentrale Termine der Schule, Klausuren, Prüfungen (z.B. Abitur, Lernstand, Parallelarbeiten) haben Vorrang bei der Festlegung der Termine und sind für die Fahrten auszusparen. Die Termine für diese Fahrten sollten mindestens 1 ½ Jahre im Voraus festgelegt werden.

Für die Europa-Auslandsaufenthalte oder Auslandsbetriebspraktika im Zuge der Europa-Kurse sind feste Zeiten vorgegeben.

  • In der EF finden diese Fahrten in der ersten Woche vor und eine Woche nach dem Halbjahreszeugnistermin statt.

  • In der Q1 finden diese Fahrten im Zeitraum eine Woche vor bis maximal eine Woche nach den Osterferien statt.

 

 

    1. Angebotsfahrten, die einen Zeitraumen von 7 Tagen überschreiten, müssen in den Zeitraum der Ferien gelegt werden. Der La Réunion-Austausch (alle drei Jahre) findet daher immer in den Herbstferien plus maximal 2 Schultage statt. Als Ausweichtermin können die Osterferien genutzt werden. Allerdings dürfen aufgrund des Abiturzeitraumes dann nur die Ferienzeiten genutzt werden.

 

 

Übersicht Fahrtenwochen

 

Jahrgangs-

stufe

Fahrtenwoche 1

(2. volle Woche nach den Sommerferien)

Fahrtenwoche 2

 

(Woche vor den Osterferien)

5

 

Klassenfahrten (3 Tage)

6

   

7

 

Klassenfahrten

8

   

9

   

10

Klassenfahrten

(oder z.B. Niederlande-Austausch)

   

EF

Polenfahrt

Ungarn-Austausch

Griechenlandfahrt (alle 2 Jahre)

Italien-Austausch (Q1)

Spanien-Austausch (EF + Q1, alle 2 Jahre)

Europakurse

Q1

 

Q2

Kursfahrten

 

 

 

Hervorgehobene Fahrten sind obligatorisch für alle Schülerinnen und Schüler der jeweiligen Jahrgangsstufe, die übrigen Fahrten sind zusätzliche, freiwillige Angebote für Teilgruppen.

Übersicht Fahrten außerhalb der Fahrtenwochen

Zielgruppe (Jahrgangsstufen)

Fahrt

Zeitraum

8 - 9

La Réunion

Herbstferien + 2 Randtage, alle 3 Jahre

November

1. Chor- / Orchesterfahrt

2 – 3 Tage, jährlich

Februar/März

2. Chor- / Orchesterfahrt

2 – 3 Tage, jährlich

8 bis Q2

Theaterfahrt

2 – 3 Tage ggf. plus Wochenende, alle 2 – 3 Jahre

9./10. Jg, EF, Q1

Konfliktlotsenfahrt

alle 2 – 3 Jahre vor den Herbstferien

 

 

  1. Kosten der Fahrten

Schulfahrten müssen für alle finanzierbar sein: Die preisliche Obergrenze für verbindliche Fahrten liegt in der Sek. I bei ca. 300 € (mit Vollpension), in der Sek. II bei ca. 400 € (Halbpension). Die Kennenlernfahrten in Jahrgangsstufe 5 dürfen Kosten von ca. 100 € nicht übersteigen. Über den Inhalt des Wortes „ca.“ entscheidet die Schulleitung.

 

 

  1. Grundlagen der Genehmigung der Fahrten

    1. Über die durchgeführten Fahrten herrscht Transparenz: Die Genehmigung durch die Schulleitung, die Absprache mit den Koordinatoren der Erprobungs- Mittel- und Oberstufe, die Bekanntgabe an die Schulgemeinde muss gewährleistet werden. Für die Oberstufe müssen auch die Koop-Schulen informiert werden und Absprachen stattfinden.

 

    1. Die Erziehungsberechtigten – auch der volljährigen Schüler – unterschreiben rechtsverbindlich, dass sie die Kosten der Fahrt übernehmen. Erst nach Vorlage aller Unterschriften darf die Lehrkraft einen Antrag auf Genehmigung der Fahrt stellen.

 

    1. Die Schulleitung genehmigt für die teilnehmenden Lehrerinnen und Lehrer die Dienstreise. Soweit nicht gewährleistet ist, dass Reisekostenmittel für die Lehrkräfte in ausreichender Höhe zur Verfügung stehen, kann die Dienstreise nicht genehmigt werden (vgl. BASS 14 – 12 Nr. 2 Abs. 3). Die Reisekostenmittel sind vorrangig für die Fahrten im Klassenverband bzw. im Kursverband zu nutzen und nachrangig für die für bestimmte Gruppen verbindlichen Fahrten sowie für Tagesausflüge und Exkursionen, anschließend für die fakultativen Fahrten.

 

    1. Alle Lehrkräfte verstehen es als ihre dienstliche Aufgabe das Fahrtenprogramm des NGBs zu unterstützen. Die Teilnahme an nach dem Fahrtenprogramm festgelegten Schulfahr­ten gehört zu den dienstlichen Aufgaben der Lehrerinnen und Lehrer. Die Leitung obliegt in der Regel der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer bzw. der Kursleiterin oder dem Kursleiter. (vgl. BASS 14 – 12 Nr. 2 Abs. 4.1 Richtlinien für Schulfahrten)
      Das bedeutet, dass Klassen- und Kursleitungen zunächst die Begleitung von verbindlichen Fahrten sicherstellen müssen, bevor Fahrten, die unter 1.b und 1.d aufgeführt sind, geplant werden können.

Zur Absicherung der Fahrten in den Fahrtenwochen sind jeweils 4 Springer (2 pro Halbjahr) zu Beginn eines Schuljahres festzulegen, die bei kurzfristigen Ausfällen einspringen und damit die Einhaltung des Fahrtenprogramms sichern.

Ein Lehrer/eine Lehrerin sollte in der Regel nur eine Klassenfahrt/Kursfahrt pro Halbjahr (maximal: zwei Klassenfahrten/Kursfahrten pro Schuljahr) begleiten. Eine Teilzeitkraft mit einer halben Stelle sollte in der Regel nur eine Klassenfahrt/Kursfahrt pro Schuljahr begleiten. Eine Teilzeitkraft mit einer dreiviertel Stelle sollte in der Regel eine bis zwei Klassenfahrt/Kursfahrt pro Schuljahr begleiten.

 

  1. Evaluation

Die Schulkonferenz evaluiert das Fahrtenprogramm aufgrund der Rückmeldungen der Schülervertretung, der Schulpflegschaft und der Lehrerkonferenz sowie unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Mittel regelmäßig.

 

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